Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 31. Januar 2025 eine Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen zum Anspruch auf selbstbestimmtes Sterben im Strafvollzug nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts im Kontext der Inhaftierung auf.
Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, hatte sich an das BVerfG gewandt, nachdem vorherige Instanzen seinen Antrag auf Unterstützung beim selbstbestimmten Sterben abgelehnt hatten. Die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Az: 633 StVK 109/23) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az: 5 Ws 41/24) waren negativ für den Beschwerdeführer ausgefallen.
Im Zentrum des Falls stand die Frage, inwieweit das Grundrecht auf Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) die Unterstützung eines selbstbestimmten Sterbens im Strafvollzug umfasst. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm die Möglichkeit verwehrt werde, sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Demgegenüber standen die Argumente der Justizvollzugsanstalt und der Fachgerichte, die die Sicherheitsbelange im Strafvollzug und die Notwendigkeit, Suizid zu verhindern, betonten.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Die Begründung stützt sich auf § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG und § 92 BVerfGG. Das Gericht argumentierte, der Beschwerdeführer habe seinen Sterbewunsch gegenüber der Justizvollzugsanstalt und den Fachgerichten nicht ausreichend konkretisiert. Zudem sei die Verfassungsbeschwerde selbst unzureichend substantiiert worden.
Die Entscheidung des BVerfG verdeutlicht die Komplexität des Themas Selbstbestimmtes Sterben im Strafvollzug. Sie unterstreicht die hohen Hürden für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in diesem sensiblen Bereich. Die Entscheidung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtslage, bestätigt aber die bestehende Praxis.
Der Fall wirft weiterhin grundlegende Fragen zum Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und den Aufgaben des Staates im Strafvollzug auf. Zukünftige Fälle könnten, abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung, zu einer weiteren Klärung der Rechtslage führen.
Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2025, Az: 2 BvR 1290/24 (Nichtannahmebeschluss), veröffentlicht auf der Website des Bundesverfassungsgerichts.