Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. November 2024 ein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter und eine damit verbundene Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen und Anhörungsrügen.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Rahmen einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2024 (2 AV 3.24) ein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter des Senats gestellt. Die Klägerin begründete ihr Gesuch mit angeblichen Rechtsverletzungen, insbesondere Gehörsverletzungen, in dem vorherigen Beschluss. Sie sah darin ein parteiergreifendes Verhalten der Richter.
Rechtliche Fragen: Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf:
Entscheidung und Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht verwarf das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig. Es begründete dies damit, dass das Gesuch ausschließlich auf die Mitwirkung der Richter an der vorherigen Entscheidung und deren Inhalt gestützt war. Die behaupteten Rechtsverletzungen seien ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das Gericht betonte, dass es nicht verpflichtet sei, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die Anhörungsrüge wies das Gericht ebenfalls zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. Der Senat habe ihr gesamtes Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen und Anhörungsrügen. Sie verdeutlicht, dass die bloße Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung keinen Ablehnungsgrund darstellt. Weiterhin unterstreicht der Beschluss die Anforderungen an die Begründung von Gehörsrügen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Ablehnungsgesuchen und Anhörungsrügen. Er betont die Notwendigkeit konkreter Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit und die Grenzen des rechtlichen Gehörs.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2024 - 2 AV 4/24