Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Januar 2025 (Az. 2 VR 3/24) klärt die Zulässigkeit spezifischer Anforderungen in Anforderungsprofilen für öffentliche Dienstposten. Die Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die Bewerberauswahl im öffentlichen Dienst.
Der Fall betraf die Besetzung eines Dienstpostens, der besondere Fachkenntnisse über mechanische und elektrische Systeme erforderte. Das Anforderungsprofil verlangte den Abschluss eines Hochschulstudiums in bestimmten Studienbereichen. Bewerber mit einem Abschluss im Studiengang "Bauingenieurwesen" wurden ausgeschlossen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die im Anforderungsprofil geforderte Spezialisierung und der Ausschluss von Absolventen des Studiengangs "Bauingenieurwesen" rechtmäßig waren. Es ging insbesondere um die Auslegung des Begriffs "förderlich" im Kontext der Stellenbesetzung und die Reichweite des Ermessens der Behörde bei der Festlegung von Anforderungsprofilen.
Das BVerwG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils. Der Senat entschied, dass die Forderung nach einem Abschluss in bestimmten Studienbereichen zulässig ist, wenn erwartet werden kann, dass die Absolventen die für die Aufgaben des Dienstpostens erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt bekommen haben. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass der Studiengang "Bauingenieurwesen" nicht in ausreichendem Maße die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsweise und den Aufbau von mechanischen und elektrischen Systemen vermittelt. Der Ausschluss von Bewerbern mit diesem Abschluss wurde daher als gerechtfertigt angesehen.
Das Gericht bezog sich in seiner Begründung auf einen früheren Beschluss vom 23. März 2021 (Az. 2 VR 5.20).
Die Entscheidung stärkt die Position der Behörden bei der Festlegung von Anforderungsprofilen für öffentliche Dienstposten. Sie verdeutlicht, dass spezifische Fachkenntnisse gefordert werden können, wenn diese für die Erfüllung der Dienstaufgaben unerlässlich sind. Gleichzeitig betont das Gericht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung, ob die geforderten Qualifikationen tatsächlich erforderlich sind und ob der Ausschluss bestimmter Bewerbergruppen gerechtfertigt ist.
Der Beschluss des BVerwG liefert wichtige Klarstellungen zur Gestaltung von Anforderungsprofilen im öffentlichen Dienst. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Definition der erforderlichen Fachkenntnisse und bietet Orientierung für zukünftige Auswahlverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird und ob weitere Präzisierungen durch die Gerichte erforderlich werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. 2 VR 3/24)