Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Weisung zur COVID-19-Impfung für Soldaten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr aufgehoben. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung des Soldatenbeteiligungsrechts.
Hintergrund des Falls: Der militärische Vizepräsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr erließ im März 2022 eine Weisung, die alle Soldaten des Amtsbereichs ohne medizinische Kontraindikationen zur COVID-19-Impfung verpflichtete. Die Weisung enthielt detaillierte Anweisungen zur Feststellung des Impfstatus der Soldaten und zur Durchführung der Impfung. Ein Soldat klagte gegen diese Weisung, da er die Erhebung und Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten für rechtswidrig hielt und die Beteiligung der Soldatenvertreter im Vorfeld der Weisung vermisst hatte.
Rechtliche Fragen: Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf, darunter:
Entscheidung und Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Kläger recht und hob die Weisung auf. Das Gericht stellte fest, dass die Weisung eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen darstellt und somit grundsätzlich der Mitbestimmung der Soldatenvertreter unterliegt. Eine gesetzliche Regelung, die die Mitbestimmung ausschließt, liegt nicht vor. Auch die Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses im Vorfeld der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr steht der Mitbestimmung nicht entgegen, da die Weisung neue Regelungen zum Verfahren der Durchsetzung der Impfpflicht enthielt, die nicht Gegenstand der vorherigen Beteiligung waren.
Auswirkungen: Die Entscheidung stärkt das Soldatenbeteiligungsrecht und verdeutlicht, dass auch Konkretisierungen von übergeordneten Weisungen der Mitbestimmung unterliegen können. Sie hat Bedeutung für die Ausgestaltung von Maßnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes in der Bundeswehr.
Schlussfolgerung: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterstreicht die Bedeutung der Soldatenbeteiligung bei Maßnahmen, die den Gesundheitsschutz betreffen. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundeswehr auf diese Entscheidung reagieren und zukünftige Weisungen gestalten wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2024 - 1 WB 19/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B1WB19.23.0)