Einführung: Das Bundespatentgericht hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (26 W (pat) 30/21) über die Freihaltebedürftigkeit der Marke "Sophienwald" für Waren der Klassen 14 (Münzen) und 21 (Trinkgläser, Weingläser) entschieden. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Bedeutung geographischer Herkunftsangaben im Markenrecht auf.
Hintergrund: Die Wort-/Bildmarke "Sophienwald" wurde am 21. August 2014 in das Markenregister eingetragen. Ein anderer Marktteilnehmer beantragte am 20. Februar 2020 die Löschung der Marke, argumentierend, dass die Bezeichnung "Sophienwald" freihaltebedürftig sei, da sie mit einer Ortschaft in Verbindung gebracht werden könne, die historisch mit der Glasproduktion assoziiert wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies den Löschungsantrag zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der Marken ausschließt, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren dienen können. Es stellte sich die Frage, ob "Sophienwald" im Verständnis der relevanten Verkehrskreise als geographische Herkunftsangabe für Münzen und Gläser wahrgenommen wird und ob ein Freihaltebedürfnis besteht.
Entscheidung und Begründung: Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des DPMA. Das Gericht argumentierte, dass "Sophienwald" den inländischen Verkehrskreisen – weder dem Durchschnittsverbraucher noch dem Fachpublikum – als geographische Herkunftsangabe bekannt sei. Der Ort "Žofina Huť" (ehemals Sophienwald) in Tschechien sei zu klein und wirtschaftlich unbedeutend, um als Herkunftsort wahrgenommen zu werden. Auch die historische Glashütte "Sophienwald" sei dem Fachpublikum nicht hinreichend bekannt. Ein Freihaltebedürfnis bestehe daher nicht.
Auswirkungen: Die Entscheidung des Bundespatentgerichts unterstreicht die Bedeutung der Bekanntheit eines Ortes für die Annahme einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe. Sie verdeutlicht, dass nicht jede historische Verbindung zu einer bestimmten Warenproduktion ausreicht, um ein Freihaltebedürfnis zu begründen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des Bundespatentgerichts liefert wichtige Hinweise zur Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung weitere Rechtsprechung in diesem Bereich beeinflussen wird.
Quelle: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.11.2024, Az. 26 W (pat) 30/21