Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 05.06.2024 einen Beschluss zur Wirtschaftlichkeitsprüfung von Vertragsärzten gefasst. Der Fall betrifft die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung im Zusammenhang mit der fehlerhaften Anwendung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Die Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis von Vertragsärzten.
Sachverhalt: Der Fall betrifft einen Vertragsarzt, gegen den eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Die Prüfung ergab Beanstandungen hinsichtlich der Anwendung des EBM. Das Sozialgericht Marburg und das Hessische Landessozialgericht hatten zuvor in dem Fall geurteilt.
Rechtliche Fragen: Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Fragen zur Auslegung von § 106a SGB 5, § 106d SGB 5 und § 87 Abs 1 SGB 5 im Zusammenhang mit der Nr. 23320 EBM-Ä 2009. Es ging insbesondere um die Zulässigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach Beanstandungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Entscheidung und Begründung: Das BSG entschied den Fall mit Beschluss vom 05.06.2024 (Aktenzeichen B 6 KA 8/23 B). Die detaillierte Begründung des Beschlusses ist im Volltext der Entscheidung einzusehen.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BSG hat potenzielle Auswirkungen auf die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und die Abrechnungspraxis von Vertragsärzten. Es bleibt abzuwarten, wie die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Gerichte die Entscheidung in der Praxis umsetzen werden.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BSG vom 05.06.2024 verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Vertragsärzten. Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise zur Auslegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und kann die Abrechnungspraxis von Vertragsärzten beeinflussen.
Quellen: