Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Antrag auf Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit von an einem Verfahren beteiligten Richtern und Mitarbeitern als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Fall wirft Fragen nach dem Vertrauen in die Justiz und den Grenzen zulässiger Anträge auf.
Hintergrund des Falls: Der BGH hatte zuvor die Rechtsbeschwerde der Beklagten in einem Zivilverfahren als unzulässig verworfen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - VIII ZB 67/24). Die Beklagte reichte daraufhin Eingaben ein, die als Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss gewertet wurden. In diesen verlangte sie einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der beteiligten Senatsmitglieder, der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin.
Rechtliche Fragen: Der Fall wirft die Frage nach der Zulässigkeit solcher Anträge auf und berührt das Thema der Prozessführungsbefugnis. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen Rechtsmittel vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung in diesem Kontext.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Eingaben der Beklagten als unzulässig. Die Begründung hierfür war zweifach: Erstens fehlte die erforderliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Zweitens war die Gegenvorstellung auch an sich unstatthaft, da der Senat keine Befugnis hatte, seine ursprüngliche Entscheidung zu ändern. Der BGH verwies dabei auf § 321a ZPO, der die Voraussetzungen für eine zulässige Anhörungsrüge regelt, welche hier nicht vorlagen. Der BGH stützte sich in seiner Entscheidung auf frühere Beschlüsse (BGH, Beschluss vom 24. August 2023 - IX ZB 5/23 und BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13, 15 vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22).
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die bestehenden Vorschriften zur Prozessführung vor dem BGH und unterstreicht die Bedeutung der anwaltlichen Vertretung. Sie verdeutlicht auch die Grenzen der zulässigen Prozesshandlungen und die Notwendigkeit, die bestehenden Verfahrensregeln zu beachten.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Vorschriften unterstrichen. Es bleibt abzuwarten, ob ähnliche Fälle in Zukunft auftreten und wie sich die Rechtsprechung dazu weiterentwickelt. Die Beklagte wurde zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr beschieden werden.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 18.02.2025 - VIII ZB 67/24, veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.