Bundesgerichtshof bestätigt: Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter möglich
Einleitung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Februar 2025 (Az.: IX ZB 27/24) bestätigt die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Finanzierung von Prozessen durch Insolvenzverwalter und hat potenzielle Auswirkungen auf die Praxis der Insolvenzverwaltung.
Sachverhalt:
Der BGH hatte über die Beschwerde eines Insolvenzverwalters zu entscheiden, dem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und zuvor das Landgericht (LG) Frankfurt Prozesskostenhilfe versagt hatten. Der Insolvenzverwalter war im Rahmen des Insolvenzverfahrens an einem Rechtsstreit beteiligt, an dem auch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund übergegangener Ansprüche von Arbeitnehmern beteiligt war.
Rechtliche Probleme:
Zentrale Fragen des Verfahrens waren, ob die Bundesagentur für Arbeit die Prozesskosten des Insolvenzverwalters tragen muss und ob die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht.
Entscheidung und Begründung:
Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89) und entschied, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet ist, die Prozesskosten des Insolvenzverwalters zu übernehmen. Begründet wurde dies mit der Unzumutbarkeit für die Bundesagentur, die Kosten für die Prozessführung des Insolvenzverwalters zu tragen, obwohl sie lediglich aufgrund übergegangener Ansprüche einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegensteht, wenn der Insolvenzverwalter ohne ein solches Honorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Im vorliegenden Fall wurde angenommen, dass dies der Fall war.
Auswirkungen:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Insolvenzverwaltern, indem sie ihnen unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu Prozesskostenhilfe ermöglicht. Dies ist insbesondere in Fällen relevant, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen der Insolvenzmasse ohne Prozesskostenhilfe nicht möglich wäre. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu schützen.
Schlussfolgerung:
Der Beschluss des BGH vom 13. Februar 2025 bekräftigt die Bedeutung der Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter und schafft Klarheit hinsichtlich der Voraussetzungen für deren Gewährung. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Insolvenzverwaltung beeinflussen und dazu beitragen, die Effektivität von Insolvenzverfahren zu verbessern.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az.: IX ZB 27/24)