Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes für die vierte Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur bestätigt. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Stromnetzbetreiber und die Preisgestaltung im deutschen Strommarkt.
Der Beschluss des BGH vom 17. Dezember 2024 (Az.: EnVR 79/23) betrifft die Anfechtung der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes durch die Bundesnetzagentur für die vierte Regulierungsperiode. Das vorangegangene Verfahren wurde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2023, Az: VI-3 Kart 544/21 (V)) geführt.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Bundesnetzagentur den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen rechtsfehlerfrei festgelegt hat. Die relevanten Normen sind § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung).
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Bundesnetzagentur und wies die Beschwerde zurück. Der Senat argumentierte, dass die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes rechtmäßig erfolgt sei. Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung zu dieser Thematik (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18 und vom 3. März 2020 - EnVR 26/18). Ein entscheidender Faktor für die Rechtmäßigkeit der Festlegung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Position der Bundesnetzagentur bei der Regulierung der Stromnetze. Die Bestätigung des Eigenkapitalzinssatzes sorgt für Rechtssicherheit und Stabilität im Strommarkt. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf zukünftige Regulierungsentscheidungen haben.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Bedeutung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Eigenkapitalzinssatzes hervorgehoben. Die Bestätigung der Vorgehensweise der Bundesnetzagentur trägt zur Stabilität der Stromnetzregulierung bei.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Az.: EnVR 79/23)