BSG-Urteil zur Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen in der Grundsicherung
Einleitung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26. September 2024 ein wichtiges Urteil (Aktenzeichen: B 8 SO 13/22 R) zur Berücksichtigung von Bedarfen für die Altersvorsorge im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gefällt. Die Entscheidung klärt Fragen zur Zulässigkeit von Klagen auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und den Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Bedarfe.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine dauerhaft erwerbsgeminderte Rentnerin, bezog seit 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Sie beantragte mehrfach die Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Nachentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, was die Beklagte (eine Stadt) ablehnte. Die Klägerin klagte daraufhin auf höhere Grundsicherungsleistungen unter anderem für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016. Das Sozialgericht München und das Bayerische Landessozialgericht wiesen die Klage ab.
Rechtliche Probleme
Das BSG hatte zu klären, ob die Klage der Klägerin auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen zulässig war und ob die Beklagte die Bedarfe für die Altersvorsorge zu Recht abgelehnt hat. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die Bestandskraft einer früheren Ablehnung der Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen der erneuten Geltendmachung entgegensteht und ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht.
Entscheidung und Begründung des BSG
Das BSG hob das Urteil des LSG auf und verwies die Sache zurück. Die Klage auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Altersvorsorgebeiträge war zulässig. Die Bestandskraft der früheren Ablehnung stand der erneuten Geltendmachung nicht entgegen, da die Wirkung der Versagung sich auf den damaligen Bewilligungszeitraum beschränkte. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage entfiel jedoch in der Folgezeit, da die Klägerin die Beiträge nicht tatsächlich entrichtet hatte. Der gestellte Feststellungsantrag war hingegen zulässig, da die Klägerin ein Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns für einen möglichen Schadensersatzprozess hat.
Das BSG stellte klar, dass die „Angemessenheit“ der Altersvorsorge im Sinne des § 33 SGB XII a.F. ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und gerichtlich überprüfbar ist. Eine angemessene Alterssicherung liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte seinen notwendigen Lebensunterhalt prognostisch ohne Sozialhilfe bestreiten kann. Reicht das Alterssicherungsniveau nicht aus, ist zu prüfen, ob eine Verbesserung mit angemessenen Aufwendungen durch Sozialhilfemittel erreicht werden kann. Der Maßstab hierfür bilden Aufwendungen, mit denen Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze vergleichbare Risiken absichern würden. Das BSG verwies die Sache an das LSG zurück, um die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, insbesondere ob die Klägerin eine nach diesen Maßstäben angemessene Altersvorsorge angestrebt hat und ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BSG hat Bedeutung für die Praxis der Grundsicherungsträger bei der Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen. Sie verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Bedarfe und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Angemessenheit der Altersvorsorge im Einzelfall.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BSG liefert wichtige Hinweise zur Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen in der Grundsicherung. Die Entscheidung des LSG nach Zurückverweisung bleibt abzuwarten.
Quellen
Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.09.2024 - B 8 SO 13/22 R