Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12.12.2024 ein wichtiges Urteil zur Berechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gefällt. Die Entscheidung klärt, wie beitragsfreie Entgeltumwandlungen im Rahmen der bAV bei der Ermittlung des Krankengeldanspruchs zu behandeln sind.
Sachverhalt: Der Kläger bezog Krankengeld und stritt mit seiner Krankenkasse über dessen Höhe. Streitpunkt war, ob die beitragsfreien Entgeltumwandlungen des Klägers im Rahmen seiner betrieblichen Altersvorsorge bei der Berechnung des Krankengeldes sowohl vom Regelentgelt als auch vom Nettoarbeitsentgelt abzuziehen sind.
Rechtliche Probleme: Kernfrage des Verfahrens war die Auslegung des § 47 SGB V, der die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld definiert. Es stellte sich die Frage, ob die beitragsfreien Entgeltumwandlungen für die bAV als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 47 SGB V zu werten sind und somit bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen sind.
Entscheidung und Begründung: Das BSG entschied, dass beitragsfreie Entgeltumwandlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung des Krankengeldanspruchs sowohl beim Regelentgelt als auch beim Nettoarbeitsentgelt abzuziehen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Entgeltumwandlung für die bAV dem Grunde nach beitragspflichtig ist, auch wenn im konkreten Fall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Beiträge abgeführt werden. Die Beitragsfreiheit ändert nichts daran, dass es sich um Arbeitsentgelt handelt, das bei der Bemessung des Krankengeldes zu berücksichtigen ist.
Auswirkungen: Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Berechnung des Krankengeldes bei Arbeitnehmern mit betrieblicher Altersvorsorge. Es schafft Klarheit darüber, wie beitragsfreie Entgeltumwandlungen im Rahmen der bAV bei der Krankengeldbemessung zu behandeln sind. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die Praxis der Krankenkassen haben.
Schlussfolgerung: Das BSG-Urteil vom 12.12.2024 präzisiert die Berechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung der betrieblichen Altersvorsorge. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema weiterentwickelt und welche weiteren Auswirkungen das Urteil auf die Praxis haben wird.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.12.2024, Az.: B 3 KR 3/23 R, veröffentlicht auf der Webseite des BSG.