Einführung: Ein kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) gefälltes Urteil vom 25.07.2024 (Aktenzeichen: B 8 AY 7/23 R) klärt wichtige Fragen zur Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Kontext des Dublin-Verfahrens. Das Urteil betrifft die Leistungen für eine nigerianische Staatsangehörige nach Ablauf der Überstellungsfrist in die Niederlande.
Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Juli 2020 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem die Niederlande ihre Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-III-Verordnung erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an. Die Überstellungsfrist endete am 11.2.2021. Der beklagte Landkreis gewährte der Klägerin zunächst Leistungen nach dem AsylbLG, schränkte diese jedoch ab November 2020 gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG ein. Die Klägerin klagte auf höhere Leistungen.
Zentrale Rechtsfrage war, ob die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG auch nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren fortbesteht. Weiterhin war zu klären, ob die Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, um die Anspruchseinschränkung zu rechtfertigen. Schließlich war die Höhe der zustehenden Leistungen zu bestimmen.
Das BSG wies die Revision des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landessozialgerichts (LSG). Die Richter stellten fest, dass die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG mit Ablauf der Überstellungsfrist am 11.2.2021 endete. Ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin sei für die Anwendung der Norm nicht erforderlich. Die Anspruchseinschränkung diene der leistungsrechtlichen Flankierung des Dublin-Verfahrens und sei auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung möglich ist. Nach Ablauf der Frist sei die Klägerin wieder leistungsberechtigt nach den allgemeinen Vorschriften des AsylbLG. Die Befristungsregelung des § 14 AsylbLG stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich die Dauer der Anspruchseinschränkung begrenze, nicht aber deren Voraussetzungen ändere.
Das Urteil verdeutlicht die zeitliche Begrenzung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG auf die Dauer der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren. Es stärkt die Rechte von Asylbewerbern, die nach Ablauf der Frist nicht mehr in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden können und somit wieder Anspruch auf uneingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG haben.
Das BSG hat mit diesem Urteil die Rechtslage zur Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG präzisiert. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und die Regelung des § 1a Abs. 7 AsylbLG anpasst.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.07.2024 - B 8 AY 7/23 R