Einleitung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19.02.2025 einen Beschluss (Az: B 5 RS 3/24 B) zur Zusatzversorgung in der ehemaligen DDR veröffentlicht. Der Beschluss betrifft die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts. Der Fall beleuchtet die komplexen Fragen der nachträglichen Anerkennung von Ansprüchen auf Zusatzversorgung basierend auf Beschäftigungen in der DDR.
Der Kläger beantragte die Einbeziehung seiner Tätigkeit als Veterinäringenieur in der DDR (August 1978 bis Juni 1990) in das Zusatzversorgungssystem nach Nr 4 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen). Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Sowohl das Sozialgericht Nordhausen (Urteil vom 1.6.2021) als auch das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 17.4.2024) wiesen die Klage des Klägers ab. Das LSG argumentierte, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung, da er kein approbierter Tierarzt gewesen sei. Eine Einbeziehung als tierärztlicher Gehilfe in verantwortlicher Tätigkeit sei ebenfalls ausgeschlossen.
Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG ein und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz. Das BSG prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs 2 SGG vorliegen.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt habe. Er habe keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sei. Das BSG verwies auf seine Rechtsprechung, wonach nachträgliche Bestätigungen von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG nicht möglich seien. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz sah das BSG als nicht gegeben an. Der Kläger habe keinen abstrakten Rechtssatz des LSG benannt, der von einem höchstrichterlichen Rechtssatz abweiche.
Der Beschluss des BSG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur nachträglichen Anerkennung von Ansprüchen auf Zusatzversorgung basierend auf Beschäftigungen in der DDR. Er unterstreicht die Bedeutung einer klaren Darlegung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung.
Der BSG-Beschluss verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Zusatzversorgung aus DDR-Zeiten. Die strengen Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe unterstreichen die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung im Beschwerdeverfahren.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2025 - B 5 RS 3/24 B