Ein kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) veröffentlichter Beschluss vom 2. Dezember 2024 (Aktenzeichen: B 9 SB 1/24 B) befasst sich mit der Frage der Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln, Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung in der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Klägerin, geboren 2001, leidet an einer angeborenen hirnorganischen Erkrankung und einer Lernbehinderung. Ihr wurde ein Grad der Behinderung von 70 sowie die Merkzeichen B, G und H zuerkannt. Nach Erreichen der Volljährigkeit entzog der Beklagte (vermutlich eine Behörde) ihr das Merkzeichen H. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage der Klägerin ab, das Landessozialgericht (LSG) hingegen gab der Berufung statt und sprach der Klägerin das Merkzeichen H wieder zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.
Der Beklagte rügte die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Im Kern ging es um die Frage, ob die Klägerin trotz eines relativ geringen täglichen Hilfebedarfs von etwa einer Stunde als hilflos im Sinne des Merkzeichens H einzustufen ist und ob die Zuerkennung des Merkzeichens H unterhalb eines Pflegegrades 3 überhaupt möglich ist.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Beklagten als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beklagte hatte die gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend dargelegt, da er den Beweisantrag nicht bis zuletzt aufrechterhalten hatte. Auch die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BSG wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt, da sich der Beklagte auf einen redaktionell formulierten Orientierungssatz und nicht auf die Entscheidungsgründe selbst bezog. Schließlich wurde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend begründet, da der Beklagte weder die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage noch deren Klärungsbedürftigkeit darlegte.
Der Beschluss unterstreicht die formalen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde. Er verdeutlicht die Notwendigkeit, Verfahrensmängel, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung präzise und unter Bezugnahme auf die relevanten Rechtsgrundlagen darzulegen.
Der BSG-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Sozialrecht, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung von Rechtsmitteln.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2024, Aktenzeichen B 9 SB 1/24 B (abrufbar unter juris.de oder über die Entscheidungsdatenbank des BSG)