Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. November 2023 (Aktenzeichen: B 5 R 91/23 B), der die Frage der Versorgungsehe im Kontext der Witwenrente behandelt. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Hürden bei der Anfechtung einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) zur Ablehnung einer Witwenrente aufgrund des Verdachts einer Versorgungsehe.
Die Klägerin beantragte eine Witwenrente nach dem Tod ihres Ehemannes. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Rentenzahlung ab, da er von einer Versorgungsehe gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ausging. Die Ehe wurde wenige Monate vor dem Tod des an Krebs erkrankten Ehemannes geschlossen, nachdem das Paar 15 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hatte. Das Sozialgericht (SG) gab der Klage zunächst statt, das LSG hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass neben der Versorgungsabsicht weitere Beweggründe für die Eheschließung vorgelegen hätten.
Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG Beschwerde beim BSG ein und berief sich auf eine Divergenz zur bestehenden Rechtsprechung. Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das LSG von der Rechtsprechung des BSG zur Versorgungsehe abgewichen ist und ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision korrekt dargelegt hat.
Das BSG verwarf die Beschwerde der Klägerin als unzulässig. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die angebliche Divergenz nicht ausreichend dargelegt hatte. Sie habe die vom LSG vermeintlich aufgestellten Rechtssätze nicht korrekt wiedergegeben und auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern diese von der Rechtsprechung des BSG abweichen. Das BSG betonte, dass eine Divergenzrüge die konkret abweichenden Rechtssätze benennen muss und nicht lediglich eine fehlerhafte Subsumtion im Einzelfall oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG rügen kann.
Die Entscheidung des BSG unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der Divergenzrüge in Nichtzulassungsbeschwerden. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer solchen Beschwerde und bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BSG zur Versorgungsehe.
Der Beschluss des BSG verdeutlicht die Komplexität der Rechtsprechung zur Versorgungsehe und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer korrekten und vollständigen Darlegung der Gründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere bei der Rüge einer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B