Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Januar 2025 (Az. B 1 KR 73/23 B) zur Vergütung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an die Dokumentation der OPS 8-550.1 und die Zulässigkeit von Namenskürzeln in diesem Kontext.
Eine Krankenkasse (Klägerin) stritt mit einem Krankenhaus (Beklagte) über die Vergütung einer stationären Behandlung einer Versicherten. Das Krankenhaus rechnete die Behandlung nach der DRG B44B ab, kodierte dabei den OPS 8-550.1 und stellte 6690,90 Euro in Rechnung. Die Krankenkasse bezahlte zunächst, forderte jedoch später 2436,74 Euro zurück. Sie argumentierte, die DRG B70F sei abzurechnen gewesen, da das Krankenhaus die Voraussetzungen des OPS 8-550.1 nicht erfülle.
Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Krankenhaus die strukturellen Voraussetzungen für die Abrechnung des OPS 8-550.1 erfüllt hatte. Insbesondere wurde die Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechungen, die für den OPS 8-550.1 erforderlich sind, streitig diskutiert. Die Krankenkasse beanstandete die Verwendung von Namenskürzeln zur Bezeichnung der Teilnehmer in der Dokumentation.
Das BSG verwarf die Beschwerde der Krankenkasse gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das BSG sah die Begründung der Beschwerde als unzulässig an, da sie den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht genügte. Die Klägerin habe weder einen Verfahrensmangel ausreichend dargelegt noch eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde vom BSG verneint. Insbesondere fehlten Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage zur Zulässigkeit von Namenskürzeln. Das BSG verwies darauf, dass die Identifizierbarkeit der Teilnehmer maßgeblich sei und die Frage, ob Namenskürzel hierfür ausreichend seien, eine Frage des Einzelfalls und der Sachverhaltsermittlung sei.
Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Dokumentation des OPS 8-550.1. Er verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation im Krankenhausbereich, insbesondere bei komplexen Behandlungen. Die Verwendung von Namenskürzeln ist nicht per se unzulässig, sofern die Identifizierbarkeit der Teilnehmer gewährleistet ist.
Der BSG-Beschluss bietet Krankenhäusern und Krankenkassen wichtige Hinweise zur Dokumentation von geriatrischen Komplexbehandlungen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der formalen Anforderungen für eine korrekte Abrechnung und verdeutlicht die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation der Behandlungsabläufe. Offen bleibt, wie im Einzelfall die Anforderungen an die Identifizierbarkeit der Teilnehmer an Teambesprechungen durch Namenskürzel im Detail auszulegen sind.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Januar 2025, Az. B 1 KR 73/23 B