Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Dezember 2024 (Az. B 10 ÜG 2/24 B). Das BSG verwarf darin die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger in einem Entschädigungsverfahren als unzulässig. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und die Grenzen der Überprüfung von unanfechtbaren Entscheidungen über Ablehnungsgesuche.
Die Kläger verlangten Entschädigung für die Dauer eines Klage- und Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) wies ihre Klage ab. Die Kläger legten daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein und rügten Verfahrensmängel, insbesondere bei der Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des LSG-Senats.
Zentrale Rechtsfragen des Falls waren:
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Kläger hatten die gerügte Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht ausreichend dargelegt. Die Entscheidung des LSG über die Ablehnungsgesuche ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Eine fehlerhafte Zurückweisung kann nur ausnahmsweise als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn sie auf Willkür oder Manipulation beruht oder die Bedeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wurde. Die Kläger hatten diese Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt. Auch die Rüge des Verstoßes gegen das vorläufige Tätigkeitsverbot (§ 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 SGG) war unzureichend begründet. Die behaupteten Verfahrensmängel durch die Ladungspraxis des LSG und die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wurden ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.
Die Entscheidung des BSG unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere bei Rügen im Zusammenhang mit unanfechtbaren Entscheidungen über Ablehnungsgesuche. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer detaillierten und substantiierten Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel.
Der Beschluss des BSG liefert wichtige Hinweise zur Zulässigkeit von Nichtzulassungsbeschwerden im Sozialgerichtsverfahren. Er verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung und die Grenzen der Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Nichtzulassungsbeschwerden beeinflussen und zu einer stärkeren Fokussierung auf die konkreten Begründungsanforderungen führen.
Quelle: Bundesozialgericht, Beschluss vom 06.12.2024 - B 10 ÜG 2/24 B