Dieser Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 2022 (Aktenzeichen: B 7 AS 105/22 B). Das Gericht verwarf die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Der Fall verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Sozialgerichtsverfahren.
Der Kläger hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Details des zugrundeliegenden Verfahrens werden im Beschluss nicht näher erläutert.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Beschwerde des Klägers den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG genügt. Insbesondere ging es um die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG als Grund für die Zulassung der Revision. Der Kläger behauptete einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 ZPO, konkret das Fehlen von Entscheidungsgründen und Unterschriften im Beschluss des LSG.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Das Gericht führte aus, dass die bloße Behauptung fehlender Unterschriften oder fehlender Entscheidungsgründe nicht ausreiche. Der Kläger hätte substantiiert darlegen müssen, dass und mit welchem Ergebnis er versucht hat, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zu erfahren. Auch die Behauptung einer unleserlichen Unterschrift auf der Erledigungsverfügung sei irrelevant, da für interne Verfügungen eine Paraphe genüge. Da der Kläger diese Anforderungen nicht erfüllte, wurde seine Beschwerde als unzulässig verworfen.
Der Beschluss bekräftigt die bestehenden Anforderungen an die Begründung von Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. Er verdeutlicht, dass pauschale Behauptungen von Verfahrensmängeln nicht ausreichen, sondern eine detaillierte Darlegung der behaupteten Mängel erforderlich ist. Dies dient der Verfahrensökonomie und stellt sicher, dass das BSG nur mit ausreichend begründeten Beschwerden befasst wird.
Der vorliegende Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung von Rechtsmitteln im Sozialgerichtsverfahren. Die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern ohne weitere Substantiierung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Für die Zulassung der Revision ist eine detaillierte Darlegung der behaupteten Mängel unerlässlich.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.12.2022, Aktenzeichen B 7 AS 105/22 B, veröffentlicht auf der Webseite des BSG.