Einführung: Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Januar 2025 (Az.: B 4 AS 119/24 BH), in dem es um die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde geht. Der Fall verdeutlicht die Anforderungen an die Bewilligung von PKH und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln vor dem BSG, insbesondere im Zusammenhang mit der Obliegenheit des Klägers, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Der Kläger hatte beim Hessischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Das LSG entschied in Abwesenheit des Klägers und wies die Berufung ab. Der Kläger beantragte daraufhin beim BSG PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Zentrale rechtliche Fragen des Falls waren:
Das BSG lehnte den Antrag auf PKH ab und verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
Bezüglich der PKH führte das BSG aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Es seien keine Zulassungsgründe für die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich. Insbesondere fehle es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Divergenz zu Entscheidungen anderer oberster Gerichte. Auch ein Verfahrensmangel sei nicht erkennbar. Die Verhandlung und Entscheidung des LSG in Abwesenheit des Klägers sei rechtmäßig gewesen, da dieser ordnungsgemäß geladen worden war. Das BSG bestätigte die Auffassung des LSG, dass der Kläger trotz Aufforderung keine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Die bloße Behauptung der Obdachlosigkeit reiche nicht aus. Auch das Vorhandensein einer Safe-ID mit einer alten Adresse genüge nicht den Anforderungen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, da der Kläger den Vertretungszwang vor dem BSG nicht beachtet hatte.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Gerichtsverfahren und die strengen Anforderungen an die Bewilligung von PKH und die Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Beschluss verdeutlicht zudem, dass das bloße Vorhandensein einer Safe-ID nicht die Pflicht zur Mitteilung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift ersetzt.
Der BSG-Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer ladungsfähigen Anschrift und den Voraussetzungen für PKH und die Zulassung der Revision. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für die Prozessführung vor den Sozialgerichten und verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen Beachtung der Verfahrensvorschriften.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Januar 2025, Az.: B 4 AS 119/24 BH