Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 11.11.2024 einen Beschluss (Aktenzeichen: B 7 AS 49/24 B) zu einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem sozialgerichtlichen Verfahren veröffentlicht. Der Beschluss befasst sich mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Pflicht zur Urteilsbegründung. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Beschlusses.
Dem Beschluss lag ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az: L 27 AS 368/22) vom 14. März 2024 zugrunde, welches wiederum auf einem Urteil des Sozialgerichts Potsdam (Az: S 42 AS 2009/18) vom 10. März 2022 basierte. Die genauen Streitgegenstände des Ausgangsverfahrens werden im Beschluss des BSG nicht im Detail erläutert.
Im Kern ging es um die Frage, ob das Landessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu Recht zurückgewiesen hat. Der Kläger rügte, dass das Landessozialgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG i.V.m. Art 103 Abs. 1 GG) und die Pflicht zur hinreichenden Urteilsbegründung verletzt habe. Insbesondere monierte er Mängel im Urteilsinhalt und den Entscheidungsgründen. Die relevanten Normen sind § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG und § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG.
Der 7. Senat des BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Begründung des Beschlusses ist im veröffentlichten Kurztext nicht dargestellt. Der Volltext des Beschlusses ist als PDF und XML-Dokument auf der Webseite des BSG verfügbar.
Der Beschluss des BSG bestätigt die Entscheidung des Landessozialgerichts und hat somit Auswirkungen auf den Kläger im konkreten Fall. Darüber hinaus kann der Beschluss als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen und die Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Urteilsbegründung und das rechtliche Gehör im Sozialgerichtsverfahren beeinflussen.
Der Beschluss des BSG unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Urteilsbegründung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sozialgerichtsverfahren. Die detaillierte Begründung des BSG kann im Volltext des Beschlusses nachgelesen werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der zukünftigen Rechtsprechung auswirken wird.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2024, Az: B 7 AS 49/24 B