Veröffentlicht am 2025-07-04
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16. Dezember 2024 einen Beschluss (Az. B 7 AS 77/24 B) gefasst, mit dem die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg verworfen wurde. Der Fall betrifft die nachträgliche Berücksichtigung von Kosten im Kontext des SGB X.
Die Klägerin hatte vor dem LSG Berlin-Brandenburg geklagt und dort eine Entscheidung erhalten, gegen die sie Revision einlegen wollte. Das LSG ließ die Revision jedoch nicht zu. Daraufhin legte die Klägerin Beschwerde beim BSG ein.
Die Klägerin berief sich auf zwei Zulassungsgründe für die Revision: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmangel. Im Kern ging es um die Frage, ob die Rechtsgrundlage für die nachträgliche Berücksichtigung von Kosten in der vorliegenden Fallkonstellation § 48 Abs. 1 SGB X oder § 44 Abs. 1 SGB X ist. Weiterhin stellte sich die Frage, ob der Erstattungsanspruch vom Fälligkeitszeitpunkt der Kosten und dem im entsprechenden Monat bestehenden KdU-Gewährungsanspruch abhängt.
Das BSG verwarf die Beschwerde der Klägerin als unzulässig. Bezüglich der grundsätzlichen Bedeutung argumentierte das BSG, dass die Klägerin keine abstrakte Rechtsfrage formuliert habe, sondern eine Einzelfallprüfung angestrebt habe. Zur Frage des Fälligkeitszeitpunkts fehlten Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Auch einen Verfahrensmangel sah das BSG nicht als gegeben an. Die Klägerin habe lediglich die Anwendung materiellen Rechts durch das LSG kritisiert, was keinen Verfahrensmangel darstellt. Schließlich wies das BSG die Rüge eines Begründungsmangels zurück, da die Beschwerdebegründung die erforderlichen Ausführungen nicht enthielt.
Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Es unterstreicht die Notwendigkeit, abstrakte Rechtsfragen zu formulieren und die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung zu begründen. Zudem wird die Abgrenzung zwischen materiell-rechtlichen Fehlern und Verfahrensmängeln bekräftigt.
Der BSG-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Nichtzulassungsbeschwerden. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden, die eine Klägerin überwinden muss, um eine Revision zu erreichen, wenn das LSG diese nicht zugelassen hat.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2024 - B 7 AS 77/24 B