Der folgende Beitrag behandelt einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 2013 (Az. B 13 R 12/13 B), in dem die Nichtzulassungsbeschwerde eines Klägers gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz verworfen wurde. Der Kläger hatte Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, was vom LSG abgelehnt worden war.
Das LSG Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 26. November 2012 den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein und rügte ausschließlich Verfahrensmängel.
Kern der Beschwerde des Klägers war die Behauptung, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er argumentierte, dass ihm bestimmte Gutachten nur zur Stellungnahme, nicht aber – wie der Beklagten – zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden seien. Weiterhin rügte er, das LSG habe seine Hinweispflicht verletzt, indem es ihn nicht auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 109 SGG hingewiesen habe. Schließlich sah er eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG darin, dass sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag abgelehnt wurde.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Es stellte fest, dass die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs sah das BSG als nicht substantiiert an, da der Kläger nicht dargelegt hatte, dass er sich nicht zu den relevanten Tatsachen und Beweisergebnissen äußern konnte. Die unterschiedliche Art der Gutachtenübersendung stelle keine Gehörsverletzung dar. Auch die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG wies das BSG zurück, da keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinzuweisen. Zudem ist eine Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Schließlich konnte der Kläger auch nicht mit der Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durchdringen, da er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Die Rüge der Verletzung von § 109 SGG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen.
Die Entscheidung des BSG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere verdeutlicht sie die Grenzen der Überprüfung von Verfahrensmängeln im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und die Bedeutung einer präzisen Darlegung der behaupteten Mängel.
Der Beschluss des BSG unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden. Die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln ohne detaillierte Darlegung der relevanten Tatsachen und ihrer Auswirkungen auf die Entscheidung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.04.2013, Az. B 13 R 12/13 B, veröffentlicht auf der Webseite des deutschen Rechtsprechungsportals.