Dieser Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juli 2019 (Aktenzeichen: B 13 R 9/19 BH), in dem der Antrag eines Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt wurde. Der Fall betrifft die Frage der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen auf die Berechnung der Altersrente und die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, bezog Altersrenten aus beiden Ländern. Er argumentierte, dass ihm aufgrund der EU-Verordnungen 883/2004, insbesondere der Artikel 4 und 5, eine höhere deutsche Rente zustehe. Er leitete seinen Anspruch aus der hypothetischen Situation ab, dass er bei Wohnsitz in Österreich Anspruch auf die österreichische Ausgleichszulage hätte. Da diese jedoch nicht ins Ausland exportierbar sei, forderte er eine gleichwertige Zahlung vom deutschen Rentenversicherungsträger.
Zentrale Rechtsfrage war, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere deutsche Rente unter Berücksichtigung der österreichischen Ausgleichszulage hat, obwohl er seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Es stellte sich die Frage, ob die EU-Verordnungen 883/2004 einen solchen Anspruch begründen und ob das deutsche Recht eine entsprechende Rechtsgrundlage bietet.
Das BSG lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das Gericht argumentierte, dass die EU-Verordnungen 883/2004 die nationalen Systeme unberührt lassen und keine neuen Leistungsansprüche gegen einen Träger schaffen, die dessen System nicht vorsieht. Der EuGH habe in der Rechtssache Brey (C-140/12) entschieden, dass die Verordnung die bestehenden Systeme lediglich koordiniere, nicht aber harmonisiere. Im deutschen Recht fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers. Zudem sei die österreichische Ausgleichszulage nach Art. 70 Abs. 4 der VO (EG) 883/2004 an den Wohnsitz in Österreich gebunden.
Das BSG sah auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Abweichung des Berufungsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Rüge des Klägers bezüglich eines Verfahrensmangels vor dem Sozialgericht (Entscheidung durch Gerichtsbescheid) wurde ebenfalls zurückgewiesen, da das Landessozialgericht in der Berufung mündlich verhandelt hatte.
Die Entscheidung des BSG bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme innerhalb der EU. Sie verdeutlicht, dass die EU-Verordnungen keine neuen Leistungsansprüche schaffen, sondern die nationalen Systeme koordinieren. Die Bindung der österreichischen Ausgleichszulage an den Wohnsitz in Österreich wird bekräftigt.
Der Beschluss des BSG verdeutlicht die Grenzen der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme durch die EU-Verordnungen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Wohnsitzprinzips bei der Gewährung von Leistungen wie der österreichischen Ausgleichszulage. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger weitere rechtliche Schritte unternimmt.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.07.2019, Aktenzeichen B 13 R 9/19 BH