Dieser Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Februar 2013 (Az. B 1 KR 111/12 B), der die Kostenübernahme einer Liposuktion durch die Krankenkasse betrifft. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen für die Gewährung von Naturalleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen.
Die Klägerin, Versicherte einer Krankenkasse, beantragte die Kostenübernahme einer Liposuktion an beiden Unterschenkeln. Sowohl die Krankenkasse als auch die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab. Das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland begründete seine Entscheidung damit, dass die ambulante Behandlung nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sei und eine stationäre Behandlung medizinisch nicht notwendig sei.
Im Kern ging es um die Frage, ob die Krankenkasse die Kosten für eine stationäre Liposuktion übernehmen muss, wenn diese medizinisch indiziert ist. Weiterhin waren die Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers relevant.
Das BSG verwarf die Beschwerde der Klägerin als unzulässig. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt hatte. Bezüglich der grundsätzlichen Bedeutung wurde die entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ausreichend erläutert. Insbesondere setzte sich die Klägerin nicht mit der Feststellung des LSG auseinander, dass eine stationäre Behandlung nicht notwendig sei. Hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels rügte die Klägerin die Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Das BSG entschied jedoch, dass die Klägerin keinen hinreichend konkreten Beweisantrag bezeichnet hatte und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt hatte, dass sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte, ohne zuvor gestellte Beweisanträge aufrechtzuerhalten.
Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der Zulassungsgründe, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen und die Konkretisierung von Verfahrensmängeln.
Der Fall zeigt die Komplexität im Bereich der Kostenübernahme medizinischer Leistungen durch die Krankenkassen. Die Entscheidung des BSG bekräftigt die Bedeutung der bestehenden Rechtsprechung zur Darlegung von Revisionszulassungsgründen und bietet Orientierung für zukünftige Fälle.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2013 - B 1 KR 111/12 B