Einführung: Der folgende Beitrag befasst sich mit einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Januar 2025 (Az. B 9 SB 31/24 B), der die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten in einem isolierten Vorverfahren zur Zuerkennung des Merkzeichens H betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung in einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Im vorliegenden Fall stritt der Kläger mit dem Beklagten (vermutlich ein Sozialversicherungsträger) über die Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem erfolgreichen isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H. Sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das Landessozialgericht (LSG) hatten einen über 505,21 Euro hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten der Rechtsverfolgung verneint. Begründet wurde dies damit, dass die anwaltliche Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich gewesen sei und somit die Gebührenhöhe die Schwellengebühr nicht überschreiten dürfe. Auch eine Erledigungsgebühr wurde abgelehnt.
Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz. Im Kern ging es um die Fragen, ob das LSG die Kriterien für die Bemessung der Anwaltsgebühren, insbesondere hinsichtlich Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit, korrekt angewendet und ob die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr zu Unrecht verneint hat.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung nicht (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG).
Bezüglich der Divergenz rügte der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Das BSG stellte jedoch klar, dass der Kläger lediglich die Subsumtion im Einzelfall kritisierte, nicht aber eine Abweichung von abstrakten Rechtssätzen des BSG aufzeigte. Eine bloße Subsumtionsrüge ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch unzulässig.
Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung verneinte das BSG. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bezogen sich ausschließlich auf die konkrete Rechtsanwendung in seinem Fall und waren somit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall kann nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein.
Der Beschluss bekräftigt die strengen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus. Vielmehr müssen Divergenz und grundsätzliche Bedeutung durch die Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze und die Formulierung klärungsbedürftiger Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dargelegt werden.
Der BSG-Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und fundierten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Zulassung der Revision ist es unerlässlich, die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung zu erfüllen.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025, Az. B 9 SB 31/24 B