Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Januar 2025 (Az. B 9 SB 39/24 B) zur Feststellung des Merkzeichens H. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere die Darlegung der Grundsatzrüge.
Die Klägerin, geboren 2009 und leidend an einem adrenogenitalen Syndrom mit Salzverlust, beantragte die Feststellung des Merkzeichens H. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht (LSG) wiesen die Klage ab. Die Klägerin legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein.
Die Klägerin begründete ihre Beschwerde ausschließlich mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Sie stellte die Fragen auf, ob bei anderen Gesundheitsstörungen als Diabetes mellitus im Wege einer Analogie auf Teil A Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. jj der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zurückgegriffen werden kann und ob aus Gründen der Gleichbehandlung bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ein Rückgriff rechtlich geboten ist, wenn bei der Frage des Grads der Behinderung (GdB) eine Analogie zu den VMG gebildet wurde.
Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Begründung genügte nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Die Klägerin legte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dar. Sie setzte sich weder mit der bestehenden Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des Merkzeichens H noch mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den VMG auseinander. Insbesondere zeigte sie nicht auf, inwieweit eine Regelungslücke besteht, die einen Analogieschluss erforderlich machen würde. Darüber hinaus fehlten ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG, um die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen zu beurteilen. Es blieb unklar, ob das LSG von einer Vergleichbarkeit der Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin mit denen einer gleichaltrigen Diabetikerin ausgegangen war.
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere der Darlegung der Grundsatzrüge. Die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung reicht nicht aus. Es ist erforderlich, die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen im Kontext der bestehenden Rechtsprechung und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen detailliert darzulegen.
Der BSG-Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der Grundsatzrüge unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsprechung und gesetzlichen Bestimmungen. Für zukünftige Fälle ist es unerlässlich, die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen detailliert zu begründen und die Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall darzulegen.
Quelle: Bundesozialgericht, Beschluss vom 21.01.2025, Az. B 9 SB 39/24 B