Einführung: Der folgende Beitrag befasst sich mit einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. August 2024 (Az.: B 5 R 65/24 B), der die Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit um Erwerbsminderungsrente betrifft. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der formgerechten Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden und die Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln.
Der Kläger, geboren 1961, beantragte im Mai 2013 eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte bewilligte die Rente zunächst befristet. Nach Ablauf der Frist lehnte die Beklagte die Weitergewährung ab. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 20. Februar 2024 zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil legte der Kläger Beschwerde beim BSG ein.
Der Kläger rügte Verfahrensmängel. Er machte geltend, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Ermittlungen zu seinen Leistungseinschränkungen veranlasst habe. Zudem habe das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht auf die Möglichkeit der Stellung von Beweisanträgen, der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe hingewiesen habe.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan habe. Bezüglich der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) fehlte es an einem konkreten, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag. Der Kläger habe selbst eingeräumt, keinen solchen Antrag gestellt zu haben. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) stellte das BSG klar, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken oder Hinweise auf anwaltliche Vertretung und Prozesskostenhilfe zu erteilen. Auch hier fehlte es an einer substantiierten Darlegung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Entscheidung des BSG unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der formalen Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden. Insbesondere bei der Rüge von Verfahrensmängeln müssen die Voraussetzungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG beachtet werden. Der Beschluss verdeutlicht auch die Grenzen der richterlichen Hinweispflichten in sozialgerichtlichen Verfahren.
Der vorliegende Beschluss des BSG dient als wichtiger Hinweis für die Praxis, wie Verfahrensmängel im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt werden müssen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und verdeutlicht die Bedeutung der formalen Anforderungen im Beschwerdeverfahren.