Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Januar 2025 (Aktenzeichen B 5 R 51/24 B) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Kontext eines Verfahrens um Erwerbsminderungsrente. Der Fall verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge und die Grenzen der Überprüfung der Beweiswürdigung durch das BSG.
Die Klägerin beantragte im März 2018 eine Erwerbsminderungsrente. Der Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht (LSG) wiesen die Klage nach Einholung medizinischer Gutachten ab. Die Klägerin legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein und rügte eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das LSG von der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen bei der Beurteilung der Erwerbsminderung abgewichen ist. Die Klägerin argumentierte, das LSG habe einen Rechtssatz aufgestellt, wonach eine Erwerbsminderung nicht vorliegen könne, wenn keine adäquate ärztliche Behandlung der Gesundheitsstörungen erfolgt sei. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach die Behandlungsfähigkeit und -bedürftigkeit einer Gesundheitsstörung dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht entgegenstehe.
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Klägerin habe die behauptete Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Das BSG stellte klar, dass eine Divergenz nur dann vorliegt, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz im Widerspruch zu einem Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Im vorliegenden Fall konnte ein solcher Widerspruch nicht festgestellt werden. Das BSG interpretierte die Ausführungen des LSG dahingehend, dass dieses die medizinischen Gutachten im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt und zu einer anderen Leistungseinschätzung gelangt ist. Die Kritik der Klägerin an der Beweiswürdigung des LSG konnte im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden.
Der Beschluss unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge in einer Nichtzulassungsbeschwerde. Es reicht nicht aus, lediglich Unterschiede in der Bewertung des Sachverhalts aufzuzeigen. Vielmehr muss ein konkreter Widerspruch zwischen den tragenden abstrakten Rechtssätzen dargelegt werden. Zudem verdeutlicht der Beschluss die begrenzten Möglichkeiten des BSG, die Beweiswürdigung der Tatsachengerichte zu überprüfen.
Der BSG-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis zur Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der behaupteten Divergenz und die Grenzen der Überprüfung der Beweiswürdigung durch das BSG. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Quelle: Bundesozialgericht, Beschluss vom 24.01.2025 - B 5 R 51/24 B