Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.09.2024 (Az. B 10 ÜG 1/24 B) zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und bietet Einblicke in die rechtlichen Hürden bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund von Verfahrensverzögerungen.
Die Kläger forderten eine Entschädigung aufgrund der Dauer eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg sprach ihnen eine teilweise Entschädigung zu. Die Kläger legten daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG ein.
Die Kläger begründeten ihre Beschwerde mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz. Sie stellten die Fragen, ob eine Verzögerung eines Rechtsstreits beachtlich ist, wenn diese dadurch verursacht wurde, dass:
Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Begründung erfüllte die gesetzlichen Anforderungen nicht, da weder die grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargelegt wurden. Das BSG bemängelte insbesondere die unzureichende Darstellung des Sachverhalts und die fehlende Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es stellte klar, dass die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen substantiiert aufzeigen muss. Zudem wies das BSG darauf hin, dass die bloße Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall nicht ausreicht, um die Zulassung der Revision zu begründen.
Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Sozialgerichtsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer. Er unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Sachverhaltsdarstellung und einer fundierten Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts.
Der BSG-Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Er zeigt, dass eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde eine präzise Darlegung der Rechtsfragen und ihrer Klärungsbedürftigkeit erfordert, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen.
Bundesozialgericht, Beschluss vom 09.09.2024 - B 10 ÜG 1/24 B - juris