Einführung: Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 13. Januar 2025 einen Beschluss zur Dokumentationspflicht bei Teambesprechungen im Rahmen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung gefasst. Der Beschluss klärt die Anforderungen an die Dokumentation der Teilnehmer dieser Besprechungen und hat Bedeutung für die Krankenhausvergütung.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft die Vergütung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung. Streitig war, ob die Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung den Anforderungen des § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit den OPS-Kodierrichtlinien genügt. Das erstinstanzliche Sozialgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20. Januar 2022, Az: S 11 KR 1543/18) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. September 2023, Az: L 10 KR 98/22 KH) hatten zuvor entschieden.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Dokumentation der Teambesprechung die individuellen Bezeichnungen der Teilnehmer enthalten muss oder ob eine allgemeine Bezeichnung der Berufsgruppen ausreichend ist. Relevant sind hier § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V, der die Dokumentationspflicht regelt, § 301 Abs. 2 S. 2 SGB V, der die grundsätzlichen Anforderungen an die Abrechnung von Krankenhausleistungen festlegt, sowie die OPS-Kodierrichtlinie Nr. 8-550.1 für das Jahr 2014, die die spezifischen Anforderungen an die Kodierung und Dokumentation der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung definiert.
Entscheidung und Begründung: Der 1. Senat des BSG hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2025 (Az: B 1 KR 73/23 B) entschieden. Die Begründung des Beschlusses ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten.
Auswirkungen: Der Beschluss des BSG hat Auswirkungen auf die Praxis der Dokumentation in Krankenhäusern, die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen durchführen. Er präzisiert die Anforderungen an die Dokumentation der Teambesprechungen und trägt zur Rechtssicherheit im Bereich der Krankenhausvergütung bei.
Schlussfolgerung: Der BSG-Beschluss vom 13. Januar 2025 liefert wichtige Klarstellungen zur Dokumentationspflicht bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung. Krankenhäuser müssen ihre Dokumentationspraxis an die Anforderungen des Beschlusses anpassen, um eine korrekte Vergütung ihrer Leistungen sicherzustellen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema weiterentwickelt.
Quelle: Entscheidungssuche des Bundesozialgerichts, Aktenzeichen B 1 KR 73/23 B, Beschluss vom 13.01.2025.