Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Fall betreffend die Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabis zurückgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Hintergrund des Falls: Der Kläger hatte die Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabis beantragt. Sowohl die Beklagte als auch die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern begründete seine Entscheidung damit, dass keine begründete ärztliche Einschätzung gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 b) SGB V vorliege, die die Nichtanwendung von Leistungen nach dem medizinischen Standard rechtfertige.
Rechtliche Fragen: Der Kläger argumentierte in seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG prüfte die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels.
Entscheidung und Begründung: Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Begründung des Klägers entsprach nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Insbesondere fehlte eine geordnete Darstellung des Sachverhalts. Darüber hinaus wurden die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger formulierte keine klare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und stellte keine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung dar. Auch der behauptete Verfahrensmangel wurde nicht ausreichend substantiiert. Das BSG betonte, dass es nicht seine Aufgabe sei, die relevanten Tatsachen selbst aus dem Urteil oder den Akten herauszusuchen.
Auswirkungen: Der Beschluss unterstreicht die formalen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Es wird deutlich, dass eine detaillierte und geordnete Darstellung des Sachverhalts sowie eine präzise Formulierung der Rechtsfragen unerlässlich sind, um die Zulassung der Revision zu erreichen.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BSG bestätigt die bestehende Rechtsprechung und verdeutlicht die Hürden des Nichtzulassungsverfahrens. Für zukünftige Fälle ist die sorgfältige Ausarbeitung der Beschwerdebegründung entscheidend.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.01.2025 - B 1 KR 71/23 B