BSG-Beschluss zur Berücksichtigung von Stellplatzkosten im SGB II
Einleitung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 17.07.2024 (Az. B 7 AS 110/23 B) die Beschwerden von Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Anerkennung von Stellplatzkosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Sachverhalt
Die Kläger mieteten eine Wohnung inklusive eines verpflichtenden Stellplatzes, der nicht separat kündbar war. Eine Untervermietung des Stellplatzes wäre jedoch gestattet gewesen. Das beklagte Jobcenter lehnte die Übernahme der Stellplatzkosten für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2021 ab, bewilligte sie aber ab Mai 2021. Die Begründung des Jobcenters lautete, dass vor dem Urteil des BSG vom 19.05.2021 (B 14 AS 39/20 R) die Frage der Obliegenheit zur Kostensenkung durch Untervermietung ungeklärt gewesen sei und daher § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II Anwendung finde. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Rechtliche Probleme
Die Kläger rügten die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfragen:
- Bestand bereits vor dem Urteil des BSG vom 19.05.2021 eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, wonach die Übernahme von nicht separat kündbaren Stellplatzkosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nicht von vergeblichen Untervermietungsbemühungen abhängt?
- Kann eine ständige Rechtsprechung des BSG dadurch entfallen, dass die Rechtsprechung vom zuständigen Träger "fortentwickelt" wird?
Entscheidung und Begründung des BSG
Das BSG wies die Beschwerden zurück. Die Fragen seien nicht klärungsbedürftig. Die Definition von "ständiger Rechtsprechung" sei bereits höchstrichterlich geklärt. Sie liege vor, wenn der Große Senat, mehrere Senate übereinstimmend oder ein allein zuständiger Senat des BSG die Rechtsfrage entschieden habe. Die erste Frage der Kläger ziele im Kern auf die Subsumtion des Sachverhalts unter § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ab, was eine Einzelfallprüfung darstelle. Das BSG habe bereits im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 10/06 R) die Angemessenheit der Gesamtmiete inklusive Stellplatzkosten geprüft, ohne eine Kostensenkungspflicht durch Untervermietung zu fordern. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zur zweiten Frage führte das BSG aus, dass eine abweichende Verwaltungspraxis keine erneute Klärungsbedürftigkeit begründe. Das BSG habe im Urteil vom 19.05.2021 lediglich klargestellt, dass kein Fortentwicklungsbedarf der bestehenden Rechtsprechung bestehe.
Auswirkungen
Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Stellplatzkosten im SGB II. Sie verdeutlicht, dass eine Kostensenkungspflicht durch Untervermietung bei nicht separat kündbaren und angemessenen Stellplatzkosten nicht besteht.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BSG stärkt die Rechtsposition von Leistungsberechtigten, die eine Wohnung mit einem verpflichtenden Stellplatz anmieten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Leistungspraxis der Jobcenter.
Quellen
BSG, Beschluss vom 17.07.2024 - B 7 AS 110/23 B (Quelle: Juris)