Dieser Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Januar 2018 (Aktenzeichen: B 5 R 168/16 B), der die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der deutschen Rentenversicherung betrifft. Der Fall beleuchtet die komplexen rechtlichen Fragen, die sich bei der Erziehung von Kindern im Ausland und deren Berücksichtigung im deutschen Rentensystem stellen können.
Die Klägerin beantragte die Anerkennung eines Zeitraums von Dezember 1998 bis Februar 2000 als Kindererziehungszeit. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg lehnte den Anspruch ab. Die Klägerin hatte ihr Kind im Königreich Großbritannien erzogen, wo keine vergleichbare Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Vor der Geburt des Kindes hatte die Klägerin im Rahmen eines deutsch-indischen Wissenschaftsaustauschs Forschungsvorhaben in Deutschland durchgeführt und war dabei gesetzlich unfallversichert und privat krankenversichert, jedoch nicht gesetzlich rentenversichert. Vor und nach dem Auslandsaufenthalt mit Kindererziehung wurden ihr im Inland Zeiten der Kindererziehung anerkannt.
Die Klägerin argumentierte, dass die Erziehung ihres Kindes im Ausland der Erziehung im Inland gleichgestellt werden müsse, da sie vor der Erziehung im Ausland im Rahmen eines deutsch-indischen Wissenschaftsaustauschs in Deutschland tätig gewesen sei. Sie berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz zur bestehenden Rechtsprechung und einen Verfahrensmangel.
Das BSG verwarf die Beschwerde der Klägerin als unzulässig. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügte. Die Klägerin habe keine abstrakt-generellen Rechtsfragen formuliert, sondern auf ihre individuelle Situation zugeschnittene Fragen. Zudem habe sie die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere habe sie sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt, die bereits Anhaltspunkte zur Beurteilung der relevanten Fragen biete (u.a. Urteil des BSG vom 11.5.2011, B 5 R 22/10 R). Auch die Rüge der Divergenz und des Verfahrensmangels (§ 96 SGG) wies das BSG zurück.
Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er unterstreicht die Notwendigkeit, abstrakte Rechtsfragen zu formulieren und die bestehende Rechtsprechung des BSG umfassend zu berücksichtigen. Der Fall zeigt auch die Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten, die im Ausland erworben wurden, im deutschen Rentensystem.
Der BSG-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Anträgen auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der relevanten Rechtsprechung und einer präzisen Formulierung der Rechtsfragen in der Beschwerdebegründung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 10. Januar 2018, Aktenzeichen B 5 R 168/16 B (Quelle: juris)