Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Februar 2025 (Aktenzeichen: B 5 R 103/24 B). Der Fall behandelt die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf eine Witwerrente und die damit verbundenen Fragen der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsentscheidungen und den Charakter von Rentenanpassungsmitteilungen.
Der Kläger bezog seit 1986 eine große Witwerrente. Anfangs rechnete die beklagte Rentenversicherungsträgerin sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Musiker an. Nach Angaben des Klägers über Verluste aus dieser Tätigkeit gewährte die Beklagte ab Juli 1997 eine ungekürzte Rente. Später, nach Kenntniserlangung über tatsächliches Einkommen des Klägers durch Steuerbescheide, hob die Beklagte die Rentenbewilligung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2009 teilweise auf und forderte Erstattung. Das Sozialgericht (SG) gab der Klage des Klägers zunächst statt, da die Beklagte die Rentenanpassungsbescheide nicht aufgehoben hatte. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hob das Urteil des SG auf und wies die Klage ab, da die Rentenanpassungsmitteilungen keine eigenständigen Regelungen zur Einkommensanrechnung enthielten und somit keine Verwaltungsakte darstellten.
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG ein und rügte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz. Im Kern stellte sich die Frage, ob die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X war, obwohl sie keine konkrete Rentenhöhe für den streitigen Zeitraum festlegte, sondern lediglich eine Gesamterstattungssumme forderte. Weiterhin war die Frage relevant, ob Rentenanpassungsmitteilungen als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind und somit einer Aufhebung bedürfen.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügte nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Das BSG führte aus, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Bestimmtheit der Verwaltungsentscheidung bereits durch die bestehende Rechtsprechung geklärt sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum eine erneute Klärung erforderlich sei. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz sah das BSG als nicht gegeben an. Das LSG habe keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe. Die Ausführungen des LSG bezögen sich lediglich auf den konkreten Einzelfall.
Der Beschluss des BSG bekräftigt die bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsentscheidungen im Sozialrecht und den Charakter von Rentenanpassungsmitteilungen. Er verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Begründung im Beschwerdeverfahren, um die Zulassungsgründe der Revision darzulegen.
Der BSG-Beschluss unterstreicht die Bedeutung der formalen Anforderungen im Beschwerdeverfahren und bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten. Der Fall zeigt die Komplexität der sozialrechtlichen Regelungen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2025 - B 5 R 103/24 B