Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Januar 2025 (Az. B 5 R 145/24 B) zur Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Krankheitszeiten im Rahmen der Rentenversicherung und die Grenzen des gerichtlichen Rechtsschutzes in diesem Bereich.
Der Kläger, geboren 1967, beantragte die Anerkennung bestimmter Zeiträume zwischen 2001 und 2005 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte, die Rentenversicherung, lehnte den Antrag ab. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) begründete seine Entscheidung damit, dass die streitbefangenen Krankheitszeiten keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen hätten und der erforderliche zeitliche Zusammenhang zu vorherigen Pflichtversicherungszeiten fehle.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Krankheitszeiten die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB VI für die Anerkennung als Anrechnungszeiten erfüllen. Insbesondere ging es um die Auslegung des Begriffs der "Unterbrechung" einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Arbeitsunfähigkeit.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Das Gericht führte aus, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt worden sei. Der Kläger habe sich nicht ausreichend mit der bestehenden Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 58 Abs. 2 SGB VI auseinandergesetzt. Insbesondere fehlten Ausführungen zur ständigen Rechtsprechung, wonach eine Unterbrechung einer Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich dann vorliegt, wenn zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Arbeitsunfähigkeit eine Lücke von mindestens einem Kalendermonat besteht. Auch die Ausführungen zur möglichen Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung steht, genügten den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Er verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde und die Notwendigkeit, sich mit der relevanten Rechtsprechung auseinanderzusetzen.
Der BSG-Beschluss unterstreicht die strengen Anforderungen an die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Für die Betroffenen ist es wichtig, die bestehenden Voraussetzungen genau zu prüfen und im Falle eines Rechtsstreits ihre Argumente unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sorgfältig darzulegen.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2025 - B 5 R 145/24 B