Einführung: Ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.11.2024 (Az. B 9 V 11/24 B) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fristwahrung im Beschwerdeverfahren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, da die Fristversäumnis der Beklagten als verschuldet angesehen wurde.
Der Fall betrifft die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen. Der Kläger hatte diese nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten auf dessen bei der Beklagten geführtes Konto überwiesen. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht (LSG) entschieden zugunsten des Klägers und verurteilten die Beklagte zur Rückzahlung von 17.795 Euro.
Die Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ging jedoch verspätet beim BSG ein. Die Beklagte beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Fristversäumnis mit einer Arbeitsüberlastung der Bürovorsteherin ihres Prozessbevollmächtigten, die die Frist fehlerhaft im Fristenkalender eingetragen hatte.
Das BSG lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Die Fristversäumnis wurde der Beklagten als Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zugerechnet. Das BSG argumentierte, dass der Prozessbevollmächtigte die Frist eigenverantwortlich hätte überprüfen müssen, insbesondere da er die Akte bereits zur Bearbeitung der Beschwerdebegründung vorliegen hatte. Die bloße Eintragung der Frist durch eine Bürovorsteherin entbindet den Anwalt nicht von seiner Pflicht zur eigenständigen Fristkontrolle. Hätte der Anwalt die Frist korrekt berechnet, hätte er die Beschwerdebegründung oder einen Antrag auf Fristverlängerung noch rechtzeitig einreichen können.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Fristwahrung im Rechtsmittelverfahren. Anwälte sind verpflichtet, Fristen eigenverantwortlich zu kontrollieren und dürfen sich nicht allein auf die Eintragungen von Mitarbeitern verlassen. Die Versäumung von Fristen kann schwerwiegende Folgen haben und zum Verlust von Rechtsmitteln führen. Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung des BSG zu dieser Thematik.
Der Beschluss des BSG verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fristwahrung im Beschwerdeverfahren und die Verantwortung der Prozessbevollmächtigten für die korrekte Fristkontrolle. Die Entscheidung dient als Mahnung an alle Rechtsanwälte, Fristen sorgfältig zu prüfen und zu überwachen, um den Rechtschutz ihrer Mandanten zu gewährleisten.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2024 - B 9 V 11/24 B