Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 07.01.2025 (Az. B 5 R 97/24 B) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Klägers gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen als unzulässig verworfen. Der Fall betrifft die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente und verdeutlicht die formalen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Kläger, geboren 1963, beantragte mehrfach erfolglos eine Erwerbsminderungsrente. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen seine Klage ab, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorlagen. Das LSG stellte fest, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge.
Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG Beschwerde beim BSG ein. Die zentrale Frage war, ob die Beschwerde den formalen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG genügt.
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Gemäß § 160 Abs. 2 SGG muss eine Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden. Das BSG stellte fest, dass die Beschwerdebegründung, obwohl von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet, lediglich aus zwei Sätzen bestand und auf eine nicht unterzeichnete Anlage verwies. Diese Anlage konnte vom Gericht nicht berücksichtigt werden, da sie nicht erkennen ließ, ob sie vom Prozessbevollmächtigten verantwortet wurde. Das BSG betonte, dass eine Beschwerdebegründung aus sich heraus die eigenständige Prüfung und Verantwortung des Prozessbevollmächtigten erkennen lassen muss. Der Begründungszwang dient der sorgfältigen Vorbereitung des Verfahrens und soll verhindern, dass aussichtslose Beschwerden erhoben werden.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der formalen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 SGG. Sie verdeutlicht, dass eine bloße Bezugnahme auf eine nicht unterzeichnete Anlage nicht ausreichend ist und die eigenständige Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für die Begründung der Beschwerde erkennbar sein muss.
Der Beschluss des BSG bekräftigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen und eigenständigen Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden. Die Nichtbeachtung der formalen Vorschriften kann zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen. Die Entscheidung dient der Verfahrenssicherheit und -effizienz.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.01.2025, Az. B 5 R 97/24 B (abrufbar über die Website des BSG).