Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Januar 2025 (Az. B 12 BA 44/23 B, ECLI:DE:BSG:2025:060125BB12BA4423B0), der die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit um die Sozialversicherungspflicht rumänischer Saisonarbeitskräfte bestätigt. Der Fall wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Beweislast und der Fristwahrung im Berufungsverfahren auf.
Die beklagte Behörde forderte von einem Arbeitgeber die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für rumänische Saisonarbeitskräfte für den Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2018. Die Behörde argumentierte, die fehlende Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen sei nicht ausreichend belegt. Das Sozialgericht (SG) hob die Verwaltungsentscheidung auf und verwies die Sache an die Behörde zurück. Das Landessozialgericht (LSG) verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig, da die Berufungsfrist versäumt worden sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten.
Zentrale Rechtsfragen des Falles waren die Beweislast hinsichtlich der Berufsmäßigkeit der Beschäftigung der Saisonarbeitskräfte sowie die Wahrung der Berufungsfrist. Insbesondere war strittig, ob der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses geführt wurde und ob das LSG aufgrund des festgestellten Fristversäumnisses ein Prozessurteil erlassen durfte.
Das BSG verwarf die Beschwerde der Beklagten als unzulässig. Die Begründung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) genüge den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht. Das BSG stellte fest, dass die Beklagte keine hinreichenden Tatsachen dargetan habe, um den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses zu führen. Der bloße Eingangsstempel der Abteilung vom 7. März 2023 reiche nicht aus, um die Angabe im Empfangsbekenntnis vom 6. März 2023 zu widerlegen. Es sei nicht auszuschließen, dass der zuständige Sachbearbeiter trotz des späteren Eingangsstempels der Abteilung bereits am 6. März 2023 Kenntnis von der Entscheidung erlangt habe.
Die Entscheidung des BSG unterstreicht die Bedeutung der korrekten und vollständigen Darlegung von Verfahrensmängeln im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie verdeutlicht zudem die Anforderungen an den Gegenbeweis gegen die Angaben in einem Empfangsbekenntnis. Für die Praxis ist relevant, dass die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht ausreicht, um den Gegenbeweis zu führen. Vielmehr muss die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis ausgeschlossen sein.
Der Beschluss des BSG verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung stärkt die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses und betont die Notwendigkeit einer detaillierten Darlegung der Umstände, die die Unrichtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis belegen sollen.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2025 - B 12 BA 44/23 B