Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 26.11.2024 (Az. B 9 SB 20/24 B) die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen verworfen. Der Fall betrifft die Zuerkennung eines höheren Grads der Behinderung (GdB). Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Kläger beantragte die Zuerkennung eines höheren GdB als 60. Sowohl der Beklagte als auch das Sozialgericht (SG) und das LSG lehnten den Antrag nach Durchführung medizinischer Beweisaufnahmen ab. Das LSG verurteilte den Kläger zudem zur Zahlung von Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro.
Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und rügte Verfahrensmängel. Er machte geltend, das LSG habe das Urteil verspätet abgesetzt und damit gegen die Frist des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO verstoßen. Weiterhin rügte er eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter, obwohl er widersprochen habe. Schließlich kritisierte er die Auferlegung der Verschuldenskosten und das prozessuale Verhalten des LSG.
Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Begründung genügte nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Zur Begründung führte das BSG aus, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden seien. Der Kläger habe weder das Datum der Urteilsübergabe an die Geschäftsstelle konkret benannt noch eigene Nachforschungen dargelegt. Auch die Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sei unbegründet, da der Kläger im Erörterungstermin sein Einverständnis zur Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt habe. Die zuvor im schriftlichen Verfahren geäußerte Verweigerung der Zustimmung stehe dem nicht entgegen. Die Rüge der Auferlegung von Verschuldenskosten sei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig. Schließlich fehle es an einer hinreichenden Darlegung, warum das prozessuale Verhalten des LSG eine sachgerechte Prozessführung erschwert habe.
Die Entscheidung unterstreicht die formalen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel und die Bedeutung des Sitzungsprotokolls als Beweismittel.
Der Beschluss des BSG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Verfahren, in denen die Zulassung der Revision beantragt wird. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2024 - B 9 SB 20/24 B