Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Fall betreffend Berufsschadensausgleich zurückgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Hintergrund des Falls: Der Kläger beantragte Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen lehnten den Anspruch ab. Das LSG begründete seine Entscheidung mit dem Fehlen eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes, gestützt auf die Ausführungen von Sachverständigen.
Rechtliche Fragen: Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob dem Kläger Berufsschadensausgleich zusteht. Der Kläger argumentierte in seiner Beschwerde, das LSG habe den Sachverhalt falsch dargestellt und seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Insbesondere rügte er die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverständigen.
Entscheidung und Begründung: Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Begründung genügte den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. Der Kläger legte jedoch weder einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dar, noch bezeichnete er diesen unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle. Somit konnte das BSG nicht prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorlag. Die Rüge des Klägers bezüglich der Sachverhaltsdarstellung des LSG wurde als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung gewertet, die im Beschwerdeverfahren nicht überprüft wird.
Auswirkungen: Der Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel und die Bedeutung eines ordnungsgemäß gestellten und aufrechterhaltenen Beweisantrags.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BSG verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung der Revision in sozialgerichtlichen Verfahren. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Anforderungen genügen, um eine Überprüfung durch das BSG zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, weshalb seine Beschwerde als unzulässig verworfen wurde.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.02.2025 - B 9 V 10/24 B