Einführung: Der folgende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 2021 (Aktenzeichen: B 13 R 17/20 BH). Das Gericht lehnte den Antrag eines Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und die Anforderungen an die Zulassung der Revision.
Der Kläger bezog eine Pension aus Österreich und eine Regelaltersrente aus Deutschland. Er argumentierte, ihm stehe aufgrund von Art. 4 und 5 der VO (EG) 883/2004 eine höhere deutsche Rente zu. Er berief sich darauf, dass er bei Wohnsitz in Österreich zusätzlich eine nicht exportierbare Ausgleichszahlung erhalten würde und die deutsche Rentenversicherung ihn finanziell so stellen müsse, als ob er diese Zahlung bezöge. Diese Argumentation war bereits in früheren Verfahren erfolglos geblieben (SG München, Bayerisches LSG). Auch ein Antrag auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt (BSG). Der Kläger erhob erneut Rechtsmittel gegen die Rentenanpassungsmitteilung der deutschen Rentenversicherung zum 1.7.2019. Das LSG wies die Berufung zurück, da die Anpassungsmitteilung nur den aktuellen Rentenwert betreffe und keine Neuregelung der Rentenhöhe darstelle. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Kernfrage des Verfahrens war, ob dem Kläger PKH für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren ist. Hierfür ist gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich. Das BSG prüfte, ob ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegt: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Verfahrensmängel.
Das BSG lehnte den PKH-Antrag ab. Es sah keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Beschwerde. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, da bereits geklärt sei, dass eine Anpassungsmitteilung nur die Berechnung auf Grundlage des geänderten Rentenwerts betrifft und die übrigen Berechnungsfaktoren unberührt lässt. Auch europarechtliche Fragen seien nicht klärungsbedürftig, da die Rentenanpassungsmitteilung die vom Kläger begehrte höhere Rente nicht regelt. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung lag ebenfalls nicht vor. Schließlich konnte das BSG auch keine relevanten Verfahrensmängel erkennen. Insbesondere habe das LSG den Streitgegenstand nicht verkannt.
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Revisionsverfahren. Sie bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur begrenzten Reichweite von Rentenanpassungsmitteilungen und unterstreicht die Notwendigkeit, Ansprüche auf höhere Rentenleistungen in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
Der Beschluss des BSG verdeutlicht die Bedeutung der Erfolgsaussicht als zentrale Voraussetzung für die Bewilligung von PKH. Im vorliegenden Fall fehlte es an einem Zulassungsgrund für die Revision, sodass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der Rentenanpassung und verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Antragstellung im sozialgerichtlichen Verfahren.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2021 - B 13 R 17/20 BH