Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2024 (Aktenzeichen: B 5 R 15/24 BH). Das Gericht lehnte den Antrag eines Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ab. Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, hatte eine höhere deutsche Altersrente unter Berücksichtigung der österreichischen Ausgleichszulage gefordert.
Der Kläger bezog seit 1992 eine österreichische Pension und seit 2006 eine deutsche Regelaltersrente. Er argumentierte, ihm stehe aufgrund von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine höhere deutsche Rente zu, die der österreichischen Ausgleichszulage entspricht. Er berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Gleichstellung von Leistungen innerhalb der EU. Der Kläger hatte bereits in der Vergangenheit erfolglos versucht, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob dem Kläger trotz seines Wohnsitzes in Deutschland ein Anspruch auf eine höhere deutsche Altersrente unter Berücksichtigung der österreichischen Ausgleichszulage zusteht. Es stellte sich die Frage nach der Auslegung von Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 im Kontext des nationalen deutschen Rentenrechts und der österreichischen Regelung zur Ausgleichszulage, insbesondere unter Berücksichtigung von Anhang X der VO (EG) Nr. 883/2004, welcher den Export der Ausgleichszulage ausschließt.
Das BSG lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht argumentierte, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit lediglich koordiniere und keine neuen Leistungsansprüche schaffe. Die österreichische Ausgleichszulage sei an den Wohnsitz in Österreich gebunden. Das BSG bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die VO (EG) Nr. 883/2004 die nationalen Systeme unberührt lasse und keine neuen Leistungsansprüche gegen einen Träger schaffe, die dessen System nicht vorsieht. Das BSG sah auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ein Verfahrensmangel wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Die Entscheidung des BSG bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme innerhalb der EU. Sie verdeutlicht, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 keine Harmonisierung der Systeme bewirkt und keine neuen Leistungsansprüche begründet, die im nationalen Recht nicht vorgesehen sind. Der Wohnsitz spielt weiterhin eine entscheidende Rolle für den Bezug von bestimmten Sozialleistungen.
Der Beschluss des BSG verdeutlicht die Grenzen der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme innerhalb der EU. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Wohnsitzprinzips für den Bezug von Sozialleistungen und bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BSG und des EuGH. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger weitere rechtliche Schritte unternimmt.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2024, Aktenzeichen B 5 R 15/24 BH