Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Gegenvorstellung eines Verurteilten gegen einen Verwerfungsbeschluss seines ersten Strafsenats zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst). Dieser Beschluss verdeutlicht die Grenzen von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht Ellwangen (Jagst) hatte den Verurteilten am 24. April 2024 verurteilt (Az: 1 KLs 31 Js 17410/21). Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Revision beim BGH ein (Az: 1 StR 373/24). Der BGH verwarf diese Revision mit Beschluss vom 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts. Gegen diesen Verwerfungsbeschluss richtete sich die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 17. Oktober 2024.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Verurteilte argumentierte, das Urteil des Landgerichts sei "rechtsstaatswidrig" zustande gekommen, da er nicht wirksam verteidigt gewesen sei. Diese Argumentation hatte er bereits in seiner Revisionsbegründung vorgebracht.
Der BGH entschied, dass die Gegenvorstellung unzulässig ist. Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO könne grundsätzlich weder aufgehoben, noch abgeändert oder ergänzt werden. Der BGH verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 2 StR 19/12 Rn. 2 mwN; vom 26. Januar 2022 – 1 StR 203/21 Rn. 8).
Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Unanfechtbarkeit von Verwerfungsbeschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO. Sie verdeutlicht die begrenzten Möglichkeiten von Rechtsmitteln in solchen Fällen und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Revision durch den BGH im Rahmen des § 349 Abs. 2 StPO.
Der BGH hat die Gegenvorstellung des Verurteilten zurückgewiesen und damit die Verwerfung seiner Revision bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen von Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO. Zukünftige Fälle werden zeigen, ob und wie diese Rechtsprechung weiterentwickelt wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 373/24