Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen einen Beschluss des 2. Strafsenats zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Bonn hatte den Verurteilten am 3. Mai 2023 verurteilt (Az.: 22 KLs 3/23). Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Revision ein, die der BGH mit Beschluss vom 15. Juli 2024 als offensichtlich unbegründet verwarf (Az.: 2 StR 473/23). Der neue Verteidiger des Verurteilten erhob daraufhin am 31. Juli 2024 Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH.
Rechtliche Fragen: Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der BGH das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt hat. Der Verurteilte argumentierte, der BGH habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der BGH prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Anhörungsrüge als unzulässig und unbegründet zurück. Zur Unzulässigkeit führte der BGH aus, dass der Verurteilte nicht mitgeteilt habe, wann er von der behaupteten Gehörsverletzung Kenntnis erlangt hatte. Diese Angabe sei aber für die Fristwahrung gemäß § 356a Satz 2 StPO erforderlich. Selbst wenn die Rüge zulässig wäre, sei sie unbegründet. Der Verurteilte habe lediglich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung gerügt, was im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht zulässig sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Anhörungsrügen. Sie unterstreicht die Bedeutung der Angabe des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von der behaupteten Gehörsverletzung und die Notwendigkeit, im Rahmen der Anhörungsrüge konkrete Gehörsverletzungen und nicht die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zu rügen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Anhörungsrüge des Verurteilten zurückgewiesen. Der Fall verdeutlicht die formalen Anforderungen an Anhörungsrügen und die Grenzen dieses Rechtsbehelfs.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2024 - 2 StR 473/23