Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Anhörungsrüge eines Klägers in einem mietrechtlichen Verfahren zurückgewiesen. Der Fall betraf die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.
Hintergrund: Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin) Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Diese wurde vom BGH am 14. Januar 2025 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger Anhörungsrüge, da er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machte.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Vorschriften zur Mietpreisbremse verfassungswidrig sind. Der Kläger argumentierte in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Rechtsfortbildungsbedarfs vorlägen. Der BGH sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. Der Kläger habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da er lediglich die bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente wiederholt und sich nicht ausreichend mit der Beschwerdeerwiderung auseinandergesetzt habe. Der BGH betonte, dass die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung oder die Wiederholung des bisherigen Vorbringens nicht ausreicht. Der BGH stellte zudem fest, dass er das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt und geprüft habe, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet habe.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Anhörungsrüge. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer konkreten Darlegung der behaupteten Gehörsverletzung und der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen und damit die vorherige Entscheidung zur Nichtzulassung der Revision bestätigt. Der Fall verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung der Revision in mietrechtlichen Verfahren und die strengen Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 18.02.2025, Az: VIII ZR 149/23 (gefunden auf der Webseite des Bundesgerichtshofs)