Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anhörungsrüge eines Beklagten gegen einen Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 8. Januar 2025 zurückgewiesen. Der Fall betrifft einen Kostenstreit im Anschluss an ein vorangegangenes Verfahren.
Hintergrund: Der Beklagte hatte Erinnerung gegen einen Kostenansatz des BGH vom 4. Dezember 2024 eingelegt. Diese Erinnerung wurde vom VIII. Zivilsenat mit Beschluss vom 8. Januar 2025 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Anhörungsrüge des Beklagten.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Zulässigkeit der Anhörungsrüge und die Frage, ob der BGH das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt hat. Da gegen die Entscheidung über die Erinnerung keine Beschwerde zulässig ist (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), musste die Eingabe des Beklagten als Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG ausgelegt werden. Für die Zulässigkeit einer solchen Rüge ist eine ordnungsgemäße Begründung erforderlich, die die angegriffene Entscheidung bezeichnet und die Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegt (§ 69a Abs. 1 Satz 5 GKG).
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig. Der Beklagte habe keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senat belegten. Insbesondere fehlten Ausführungen dazu, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei. Auch eine Auslegung der Eingaben als Gegenvorstellung führte zu keiner anderen Beurteilung, da diese keine stichhaltigen Einwände gegen den Kostenansatz enthielt.
Implikationen: Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge nach § 69a GKG. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, konkret darzulegen, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt wurde. Eine pauschale Behauptung der Gehörsverletzung genügt nicht.
Schlussfolgerung: Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Anhörungsrügen in Kostenstreitigkeiten. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Kostenrecht und verdeutlicht den Parteien die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung ihrer Rechtsmittel.
Quelle: Entscheidung des BGH, VIII. Zivilsenat vom 23. Januar 2025 - VIII ZR 127/24 (gefunden auf der Webseite des deutschen Rechtsprechungsportals).