Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anhörungsrüge eines Beschwerdeführers in einem Kostenstreit als unzulässig verworfen. Der Fall betrifft die Kostenentscheidung nach einem vorangegangenen Verfahren und wirft Fragen zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Kostenstreitigkeiten auf.
Hintergrund des Falls: Der Beschwerdeführer hatte zuvor eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz des BGH eingelegt. Diese Erinnerung wurde vom BGH mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers.
Rechtliche Fragen: Kernpunkt des Streits war die Zulässigkeit der Anhörungsrüge. Da gegen die Zurückweisung der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Beschwerde zulässig ist, musste geprüft werden, ob die Eingaben des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG auszulegen und ob diese den formellen Anforderungen entspricht.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Rüge nicht ordnungsgemäß begründet sei. Gemäß § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss eine Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen genügte die Rüge des Beschwerdeführers nicht, da er keine konkreten Umstände vorgetragen hatte, die eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs belegten.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Kostenstreitigkeiten und unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Begründung von Anhörungsrügen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seiner Entscheidung die formalen Anforderungen an Anhörungsrügen im Kostenfestsetzungsverfahren klargestellt. Es bleibt abzuwarten, ob der Beschwerdeführer weitere rechtliche Schritte einleiten wird.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 07.01.2025, Az. VIII ZR 127/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs)