Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anhörungsrüge eines Verurteilten im Zusammenhang mit einem Urteil wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Untreue zurückgewiesen. Dieser Artikel beleuchtet den Fall und die Entscheidung des BGH.
Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten am 14. Juli 2022 wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Vorteilsannahme und Untreue in drei Fällen verurteilt. Die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil wurde vom BGH am 18. Juli 2024 verworfen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Oktober 2024.
Im Kern der Anhörungsrüge stand die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Verurteilte argumentierte, der BGH habe wesentliche Argumente seiner Verteidigung nicht berücksichtigt.
Der BGH wies die Anhörungsrüge zurück. Der Senat stellte fest, dass das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt worden sei. Alle relevanten Argumente, einschließlich der Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, seien in die Entscheidung einbezogen worden. Der BGH betonte, dass eine ausdrückliche Stellungnahme zu jedem einzelnen Argument der Verteidigung im Beschluss nicht erforderlich sei und auch verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Die Revisionsstaatsanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift zudem zu den relevanten Punkten Stellung genommen.
Diese Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Begründungspflicht bei der Verwerfung von Revisionen. Sie unterstreicht, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument der Verteidigung nicht zwingend notwendig ist, solange das rechtliche Gehör insgesamt gewahrt wurde.
Die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Gährung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Fall zeigt, dass eine Nichtberücksichtigung einzelner Argumente nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, solange die wesentlichen Punkte in die Entscheidung einbezogen wurden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2024, Az. 2 StR 117/23