Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen einen Beschluss des 1. Strafsenats vom 12. Dezember 2024 zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Verfahrensfristen im deutschen Strafrecht.
Das Landgericht München I hatte den Verurteilten am 27. Juni 2024 verurteilt (Az: 2 Ks 121 Js 117436/23). Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Revision beim BGH ein. Der 1. Strafsenat verwarf die Revision mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az: 1 StR 465/24) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Januar 2025.
Die zentrale Frage war, ob der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen konnte und ob die Anhörungsrüge den formellen Anforderungen entsprach, insbesondere der Frist des § 356a Satz 2 StPO.
Der BGH wies die Anhörungsrüge als unzulässig zurück. Die Begründung stützt sich primär auf die Fristversäumnis des Verurteilten. Der Beschluss des BGH wurde am 27. Dezember 2024 bekanntgegeben. Die Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 2 StPO betrug eine Woche und war somit bereits verstrichen. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass der Verurteilte in seiner Rüge keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO geltend gemacht hatte. Er wiederholte lediglich seine sachlich-rechtlichen Einwände gegen die Verwerfung der Revision, was im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht relevant ist. Der BGH betonte, dass eine Anhörungsrüge nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Verurteilte nicht gehört wurde, oder wenn berücksichtigungsfähiges Vorbringen übergangen wurde.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der strikten Einhaltung von Verfahrensfristen im deutschen Strafprozessrecht. Sie verdeutlicht auch den Unterschied zwischen einer Anhörungsrüge und einer Revision. Während die Revision die Überprüfung der materiellen Rechtslage zum Ziel hat, dient die Anhörungsrüge der Überprüfung, ob das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt hat.
Der BGH hat die Anhörungsrüge des Verurteilten aufgrund der Fristversäumnis und der fehlenden Geltendmachung einer Gehörsverletzung zurückgewiesen. Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit der präzisen Anwendung der Verfahrensvorschriften im Strafrecht und die Bedeutung der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Rechtsmitteln.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2025, Az: 1 StR 465/24