Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen einen Beschluss des 6. Strafsenats zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Braunschweig hatte den Verurteilten am 2. April 2024 verurteilt (Az: 4 KLs 98/23). Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Revision beim BGH ein. Der 6. Strafsenat verwarf die Revision mit Beschluss vom 17. September 2024 (Az: 6 StR 383/24) als unbegründet. Daraufhin erhob der Verurteilte Anhörungsrüge.
Rechtliche Fragen: Kern der Anhörungsrüge war die Behauptung, der Senat habe das Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024 nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 356a StPO).
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der Senat betonte, dass er die Revision und auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024 eingehend geprüft habe. Die Ablehnung der Argumentation der Verteidigung stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Begründung für einen Beschluss zur Verwerfung der Revision weder erforderlich noch verfassungsrechtlich geboten sei. Dies gelte auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer weitere Ausführungen in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts mache.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die Rechtsprechung des BGH zur Begründungspflicht bei der Verwerfung von Revisionen. Sie verdeutlicht, dass die Nicht-Explizite Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument der Verteidigung nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Anhörungsrüge des Verurteilten zurückgewiesen und damit die Verwerfung seiner Revision bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und die Anforderungen an die Begründung von Beschlüssen im Revisionsverfahren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2024 - 6 StR 383/24 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:261124B6STR383.24.0)